[Stand: Freitag, 23.4.2021, 13:30 Uhr]
Hiermit stelle ich Ihnen die Anordnung der Testpflicht zur Verfügung, die uns soeben erreichte.
[Zitierung Schreiben BM]
„Seit dem 19. April 2021 befinden wir uns in einem landesweiten Lockdown. Dieser ist notwendig, um die 3. Welle der Corona–Pandemie einzudämmen und die besorgniserregend steigenden Infektionszahlen wieder zu reduzieren. Leider müssen auch die Schulen einen Beitrag zur Kontaktreduzierung leisten. […]
Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wird nunmehr bundesweit geregelt, dass die Teilnahmeam Präsenzunterricht an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen nur zulässig ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS–CoV–2 testen beziehungsweise getestet werden.
Spätestens ab dem 28. April 2021 muss zweimal wöchentlich ein Test auf eine Infektion mit dem SARS–CoV–2–Virus durchgeführt werden.
Was wird hier vorgegeben?
1. Verpflichtet werden
a)Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht/Wechselunterricht oder anderen Präsenzangeboten teilnehmen; b) Schülerinnenund Schüler, die an der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen; c) Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen; d) die in den Schulen Tätigen, also insbesondere das Personal im Landesdienst (Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Referendarinnen und Referendare), alle sonstigen in den Schulen tätigen Personen.
2. Die Testung ist verpflichtend
a) an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche für Personen, die in Präsenz am Unterrichtsbetrieb oder der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen beziehungsweise an ihr mitwirken, [bei uns dienstags und freitgas, in den 5-Tage-Wochen]; b) sofern für die Schülerinnen und die Schüler und die in der Schule Tätigen in der betreffenden Schulwoche Präsenzpflicht im Umfang von mindestens zwei Tagen besteht. c) auch sofern die Betreffenden nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend sind.
3. Die Verpflichtung kann erfüllt werden das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über einen Antigen–Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS–CoV–2 mit negativem Testergebnisin Form von:
a) die Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes (Voraussetzung: Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen–Schnelltests in der Schule/Anlage 2), wobei diese Möglichkeit nur für Schülerinnen und Schüler sowie für die in der Schule Tätigen besteht.
b) eine Selbsterklärung (Formular zur Selbsterklärung/Anlage 1) über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS–CoV–2 mit negativem Testergebnis;
c) einer Bescheinigung über einen Antigen–Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS–CoV–2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde.
4. Die Verpflichtung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die an Abschlussprüfungen teilnehmen. Die Schulen müssen jedoch die Möglichkeit der Selbsttestung vor den Prüfungen anbieten. Eine freiwillige Testung gemäß Ziffer 3a) bis 3c) wird vor Beginn der jeweiligen Prüfung ausdrücklich empfohlen.
6. Schülerinnen und Schüler, die der Testverpflichtung des Bundesgesetzes nicht nachkommen, entscheiden sich damit, nicht an den Präsenzangeboten bzw. dem Unterricht teilzunehmen. Sie erhalten Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung, haben jedoch keinen Anspruchauf Beschulung in Distanz.
Elternbrief der Bildungsministerin Frau B.Martin
zur Möglichkeit 3 a):
Selbsttest in Schule durchführen lassen oder WEITERHIN durchführend in Schule? Dieses Formular muss bis Mittwoch, 28.4.2021 mitgegeben werden. DENKEN SIE daran: BEIDE Erzeihungsberechtigten müssen unterschreiben.
zur Möglichkeit 3 b):
eine Selbsterklärung (Formular zur Selbsterklärung/Anlage 1) über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest [eigene Tests nutzend, da die Schultests nicht in Häuslichkeit gegeben werden können] auf das Coronavirus SARS–CoV–2 mit negativem Testergebnis;
zur Möglichkeit 3 c):
Formular nutzend, welches Ihnen der Arzt, das Schnelltestzentrum oder andere berechtigte Ausstellungsstellen übergeben.