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Liebe Eltern! Liebe Schüler*innen!
Wir haben die 1.Änderungsverordnung der 6.Schul-Corona-Verordnung erhalten. Die wichtigsten Informationen möchten dir Ihnen/Dir hier mitteilen.
§2 Testpflicht 👀🗣️🧪
„Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen
Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt.
Konkret bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus
niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun
ausschließlich in der Häuslichkeit oder in offiziellen Testzentren statt. Eine Testung in
der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen
während des Schultages statt.“
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Bedeutet für uns als Schule?
Sie/Ihr erhalten/erhaltet freitags 2 Selbsttest je Schüler*in mit nachhause. Diese sind dann in der darauffolgenden Kalenderwoche für die anlassbezogene Testung in der Häuslichkeit zu nutzen.
Sollten wir Symptome in der Schule bemerken, behalten wir uns in der Schule die personenbezogene Testung vor, sodass eine Abklärung der Symptomatik erfolgt.
Wie schätzen Sie jetzt ein, ob eine Symptomatik vorliegt oder nicht?
“ Leichte Symptome (§ 2 Absatz 2)
Bei leichten Erkältungssymptomen, Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen,
leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder
laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchsoder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei
Tests in der Häuslichkeit durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und
Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu
testen. Ein Besuch der Schule ist bei negativem Antigen-Tests weiterhin möglich. „
„Schwere Symptome (§2 Absatz 3)
Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad
Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust,
Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) oder schwere
Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche
Abklärung der Symptome erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik
aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich
ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest durch geschultes
Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das
Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit
(insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven
Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht
werden.“
[Zitierung (kursiv) stammt aus dem Mitteilungsbogen des Ministeriums]
Maskenpflicht – Wie sieht es damit aus?
😷😷😷😷 verpflichtend aufgehoben 😷😷😷😷😷
§ 5-8 der 1.Änderung 6.Schul-Corona-Verordnung
„Auch in der 1. Änderungsverordnung finden sich Regelungen zur Mund-NaseBedeckungspflicht. Hierbei gilt zu beachten, dass diese ohne Feststellung des
Landtages zum Bestehen einer epidemiologischen Gefahrenlage nach § 3 SchulCorona-Verordnung keine Wirkung entfalten. Zurzeit besteht für keinen Landkreis und
keine kreisfreie Stadt eine solche Feststellung. Es besteht somit keine Maskenpflicht.
Wird ein solcher Beschluss gefasst, werden Sie gesondert informiert.“
Wir hoffen, dass wir Ihnen/Euch einen ersten groben Einblick über die neuen Regelungen geben konnten.
Frühlingshafte 🐞🐤🐛🐛🪱🕸️✍️ Grüße senden wir aus der Schule.